ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

01. Mit der Annahme des Objekt Exposés kommt ein Maklervertrag zustande. Der Empfänger erkennt damit die nachstehenden Geschäftsbedingungen an. Als Annahme gilt insbesondere die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit uns oder dem Verkäufer/Vermieter oder dessen Beauftragten.

02. Das Exposè wurde nach den vom Verkäufer/Vermieter zur Verfügung gestellten Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht. Die Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/-Vermietung sind vorbehalten.

03. Unsere Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge nicht autorisierter Weitergabe ein Vertrag gleich weder Art zustande, ist uns der Empfänger in Höhe der uns entgangenen Maklerprovision schadenersatzpflichtig. Gleiches gilt auch für die Gesellschaft, mit der der Empfänger rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist sowie bei Familienangehörigen. Kommt in diesem Falle ein Vertragsabschluss zustande, wird eine Weitergabe unterstellt.

04. Ist dem Empfänger das angebotene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschluss ursächliche Tätigkeit an. Auf Verlangen ist die Vorkenntnis nachzuweisen. Falls dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt nochmals angeboten wird, hat er auf die Vorkenntnis durch uns hinzuweisen. Maklerdienste in Bezug auf das von uns bereits angebotene Objekt von dritter Seite sind vom Empfänger abzulehnen.

05. Sofern der Empfänger dieses Angebotes mit dem Verkäufer/Vermieter oder dessen Beauftragten direkt in Verbindung tritt, ist unsere Firma zu benennen. Spätestens bei Vertragsabschluss ist unsere Firma hinzuzuziehen.

06. Kommt zwischen dem Empfänger und dem Eigentümer des angebotenen Objektes oder dessen Rechtsnachfolger ein anderes als das ursprünglich vorgesehene oder ein weiteres Geschäft zustande oder erwirbt der Empfänger ein angebotenes Objekt zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Versteigerung oder Zwangsversteigerung, wird die Maklerprovision in voller Höhe fällig. Der Empfänger ist auch provisionspflichtig, wenn infolge unserer Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises zunächst eine Anmietung oder Pacht des Objektes erfolgt und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Kauf des Objektes vollzogen wird. Die für die Anmietung/Pacht gezahlte Provision wird angerechnet.

07. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.

08. Die Maklerprovision ist verdient und zahlbar bei notariellem Vertragsabschluss bzw. bei Miet-/Pachtvertragsunterzeichnung. Die Provisionsberechnung erfolgt nach der im Exposè genannten Höhe.

09. Der Provisionsanspruch bleibt im Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelnden Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarten Entgelt nach Vertragsabschluss mindert.

10. Der Auftraggeber bevollmächtigt die HNK Development Vertriebs- & Beteiligungsgesellschaft mbH sämtliche das Objekt betreffenden behördlichen Akten, einschließlich des Grundbuches samt Nebenakten einzusehen und Unterlagen und Auskünfte, anzufordern. Die Bevollmächtigung gilt bis sechs Monate nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

11. Abweichende Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

12. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine im Bereich der Maklertätigkeit gebräuchlichen und der unzulässigen im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommenden Bedingung bzw. nachrangig die gesetzlichen Vorschriften.